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AGB Reiseveranstaltung

Allgemeine Reisebedingungen

 

1. Geltungsbereich und Definition Die vorliegenden Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen KS Travel GmbH, Konrad-Zuse-Straße 22, 91052 Erlangen (nachfolgend auch „Reiseveranstalter“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden oder Reisende“ genannt). Sie ergänzen die gesetzlichen Regelungen der §§ 651a bis 651y BGB und der Art. 250 und 252 EGBGB. Sie gelten grundsätzlich nicht für unabhängig und separat gebuchte Einzelleistungen, insbesondere Nur-Flug Angebote, Hotelübernachtungen, Ferienunterkünfte, Mietwagen, es sei denn dies wird ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart. 2. Abschluss des Reisevertrages 2.1. Der Kunde ist vor seiner Vertragserklärung über Art und Umfang der Reise entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 250 und 252 EGBGB zu informieren. 2.2. Mit der Anmeldung bietet der Kunde KS Travel GmbH als Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich und/oder durch andere elektronische Telekommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 2.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Reiseveranstalters zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss ist dem Kunden eine Bestätigung des Reisevertrages auszuhändigen, die den Vorgaben des Art. 250 § 6 EGBGB entsprechen muss. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist von 10 Tagen die Annahme gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt. 3. Leistungen und Prospektangaben 3.1. Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und der Bestätigung des Reisevertrages nach den Vorgaben des Art. 250 § 6 EGBGB. 3.2. Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor im Hinblick auf die Prospektangaben vor Vertragsschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Vorvertragliche Änderungen der Prospektangaben, insbesondere Preisanpassungen, können notwendig werden, wenn sich zwischen Veröffentlichung des Prospekts und der Reiseanmeldung die Beförderungskosten oder die Angaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren erhöhen oder sich die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse verändern oder wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente verfügbar ist. 3.3. Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die optional und ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, sonstige Veranstaltung und/oder Ausflüge, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters. Sofern solche Fremdleistungen als verbundene Reiseleistungen gem. § 651w BGB vermittelt werden, wird der Kunde entsprechend den vorgegebenen Informationspflichten unterrichtet. 4. Zahlungsbedingungen 4.1. Zahlungen auf den Reisepreis dürfen vor der Beendigung der Reise nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne von § 651r BGB verlangt werden, dabei sind dem Reisenden der Name und die Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. 4.2. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziff. 8 genannten Gründen abgesagt werden kann. 4.3. Abweichend von Ziff. 4.2. kann auch eine höhere Anzahlung verlangt werden, wenn ein sachlicher Grund zugrunde liegt. Ein solcher ist z.B. gegeben, wenn einzelne Leistungsträger eine höhere Vorausleistung verlangen. 4.4. Zahlungen können per Überweisung, SEPA-Lastschriftverfahren und Kreditkarten (VISA/Master) ohne Erhebung zusätzlicher Gebühren des Reiseveranstalters erfolgen. 4.5. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend nach Ziff. 6.1. zu verlangen. 5. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss 5.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen vor Reisebeginn unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Ggf. wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten. Ist die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig oder mit geringeren Kosten verbunden, ist der Reisepreis entsprechend zu mindern. 5.2. Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten (Treibstoff- und Energiekostenerhöhung) oder der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Hafen- oder Flughafengebühren) oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern die zur Veränderung führenden Umstände unvorhersehbar waren und nach Vertragsschluss erfolgten. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Preiserhöhungen vor Reisebeginn unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen sind nur zulässig, wenn die entsprechende Unterrichtung des Kunden spätestens 21 Tage vor Reisebeginn erfolgt. 5.2.1. Erhöhen sich bei Abschluss des Vertrages bestehende Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so berechnet sich die entsprechende Preiserhöhung des Reiseveranstalters wie folgt: 5.2.1.1. bei einer vom Beförderungsunternehmen auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung kann der Reiseveranstalter den jeweiligen Erhöhungsbetrag verlangen 5.2.1.2. wenn vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittelzusätzliche Kosten gefordert werden, sind diese zusätzlichen Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels zu teilen und der Reiseveranstalter kann den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen. 5.2.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Der auf den einzelnen Reisenden entfallene Betrag ist ggf. entsprechend der Ziff. 5.2.1.1. und 5.2.1.2. dargestellten Grundsätzen zu berechnen. 5.2.3. Verändern sich die für konkrete Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse, kann der Reiseveranstalter den Reisepreis insoweit erhöhen, wie sich die Kosten der Leistungsbestandteile und dadurch die Kosten der gesamten Reise für ihn verändern. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind unzulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, insofern der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. 5.3. Der Reisende kann die Senkung des Reisepreises verlangen, wenn unter entsprechender Anwendung der in Ziff. 5.2. genannten Berechnungsgrundsätzen der im Reisevertrag vereinbarte Reisepreis aufgrund der Verringerung der Beförderungskosten oder der Abgaben bestimmter Leistungen (z.B. Hafen- oder Flughafengebühren) oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse herabzusetzen ist. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die entsprechenden Mehreinnahmen zu erstatten, dabei kann er den Aufwand für Verwaltungskosten in Abzug bringen. Auf Verlangen des Reisenden ist dieser Kostenaufwand nachzuweisen. 5.4. Preiserhöhungen über 8 % kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er dem Kunden zusammen mit der mitgeteilten Preiserhöhung anbietet, die Preiserhöhung innerhalb einer zu benennenden Frist zu akzeptieren oder kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten. In dieser Mitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass die Preiserhöhung als vereinbart gilt, wenn der Kunde nicht ausdrücklich innerhalb der Frist den Rücktritt erklärt. 6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen 6.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler, über den die Reise gebucht worden ist. Dem Reisenden wird aus Gründen des besseren Nachweises empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, dann verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, stattdessen kann er eine Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern, wenn der Rücktritt des Reisenden nicht durch den Veranstalter veranlasst wurde (vgl. 5.4.) oder nicht durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht worden ist. Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen Einnahmen durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. 6.2. Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie der gewöhnlich zu erwartenden Einnahmen durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren. In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind. I. Bei Flugpauschalreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften werden bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Gesamtpreises bis 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Gesamtpreises bis 15. Tag vor Reiseantritt 35% des Gesamtpreises bis 8. Tag vor Reiseantritt 45% des Gesamtpreises bis 4. Tag vor Reiseantritt 55% des Gesamtpreises ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 75% des Gesamtpreises als Entschädigungsanspruch gefordert. II. Ferienwohnungen bis 61. Tag vor Reiseantritt 20% des Gesamtpreises bis 35. Tag vor Reiseantritt 50% des Gesamtpreises ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80% des Gesamtpreises als Entschädigungsanspruch gefordert. III. Kreuzfahrten bis 30. Tag vor Reisebeginn 25% des Gesamtpreises bis 22. Tag vor Reisebeginn 40% des Gesamtpreises bis 15. Tag vor Reisebeginn 60% des Gesamtpreises ab dem 14. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Gesamtpreises als Entschädigungsanspruch gefordert. Andere Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt. 6.3. Der Reiseveranstalter kann statt der in Ziff. 6.2. aufgeführten Pauschalen abweichende Entschädigungen verlangen, wenn 6.3.1. er vor dem Abschluss des Reisevertrages auf besondere Stornobedingungen der konkreten Reise hinweist (z.B. auf konkrete Bedingungen einzelner Leistungsträger) 6.3.2. er durch Vorlage entsprechender Belege und Berechnungen konkret nachweist, dass durch den Rücktritt des Reisenden im Einzelfall ein höherer Schaden entstanden ist, als mit den für den Regelfall einer Stornierung festgelegten Pauschale kompensiert werden kann. 6.4. Ist der Reiseveranstalter aufgrund eines Rücktritts verpflichtet, den bereits gezahlten Reisepreis ganz oder anteilig zu erstatten, hat die Zahlung unverzüglich, jedenfalls spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Rücktrittserklärung, zu erfolgen. 6.5. Dem Kunden wird empfohlen, eine Reiserücktrittskosten- bzw. eine Reiseabbruchversicherung abzuschließen. Diese können entsprechend der vereinbarten Bedingungen Storno- und sonstige Kosten abdecken, die wegen eines vor oder nach Reisebeginn erklärten Rücktritts oder Abbruchs entstehen. 6.6. Der Reisende kann entsprechend § 651e BGB bis spätestens 7 Tage vor Reisebeginn erklären, dass eine andere Person seine Stellung aus dem Reisevertrag einnehmen soll. Der Reiseveranstalter kann der Vertragsübernahme widersprechen, wenn der Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt und die Durchführung der Reise unmöglich ist oder erheblich erschwert wird. 6.7. Bei der Vertragsübertragung haften der ursprüngliche Kunde und der Dritte gesamtschuldnerisch gegenüber dem Reiseveranstalter für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden angemessenen Mehrkosten. 6.8. Bei ordnungsgemäßer vorvertraglicher Information im Sinne des Art 250 EGBGB hat der Reisende keinen Anspruch auf kostenfreie Änderungen des Reisevertrages bezüglich der entsprechenden Reiseleistungen (Ort, Route, Beförderung, Termine, Unterkunft oder sonstige Leistungen). Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich der genannten vorgenommen (Umbuchung), ist der Reiseveranstalter berechtigt, ein angemessenes Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben, auf das der Reisende vor der Umbuchungserklärung hinzuweisen ist. 7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen, vom Reisenden selbst zu vertretenen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann. 8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Der Reiseveranstalter kann ohne zur Entschädigung des Kunden verpflichtet zu sein vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt den Reisevertrag kündigen, wenn 8.1. eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf die Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wurde. Der Reiseveranstalter kann in diesem Fall spätestens a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, b) 7 Tage c) 48 Stunden vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten. 8.2. er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In beiden der vorgenannten Fälle ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen. Bereits vom Reisenden geleistete Zahlungen auf den Reisepreis werden diesem unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen zurückerstattet. 8.3. Für den Fall, dass der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Umfang vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In diesem Fall behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, jedoch muss er sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. 9. Gewährleistung 9.1. Abhilfe 9.1.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende den Mangel anzeigen und Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige bzw. angemessene Ersatzleistung erbringt. 9.1.2. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige und kann der Reiseveranstalter deshalb keine Abhilfe schaffen, verliert der Reisende seine Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz nach § 651m BGB und § 651n BGB. 9.1.3. Der Reisende kann die Mängelanzeige und das Abhilfeverlangen sowohl beim Reiseveranstalter bzw. dessen Vertretern vor Ort als auch bei dem Reisevermittler, über den die Reise gebucht wurde, abgeben. Der Reisevermittler ist verpflichtet, die Mitteilungen des Reisenden an den Veranstalter weiterzuleiten, aber er ist nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen. 9.1.4. Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, ist der Reisende berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Erforderlich und erstattungsfähig sind angemessene Aufwendungen. 9.2. Minderung des Reisepreises 9.2.1. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 9.2.2. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. 9.3. Kündigung des Reisevertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich oder vom Reisveranstalter verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren. 9.4. Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise wurde entweder vom Reisenden oder unvorhersehbar bzw. unvermeidbar von einem an der Leistungserbringung unbeteiligten Dritten verschuldet. Schadensersatz ist außerdem ausgeschlossen, wenn der Mangel auf unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen beruht. 10. Haftung des Reiseveranstalters, Beschränkung der Haftung 10.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: 10.1.1. die gewissenhafte Reisevorbereitung 10.1.2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger 10.1.3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gem. Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat 10.1.4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. 10.2. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und die nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 10.5 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinausgeht. 10.3. Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisekranken-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 10.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Im Übrigen sind Zahlungen, die der Reisende für gleiche Ereignisse aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen von Leistungsträgern erhalten hat (z.B. Entschädigungen nach der Fluggastrechte-VO) auf Zahlungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter anzurechnen. Das gilt entsprechend auch im umgekehrten Sinne. 10.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den entsprechenden Internationalen Abkommen (insbesondere dem Montrealer Übereinkommen). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung des vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes. 10.6. Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (z.B. NUR-Flug, Mietwagen, Ausflüge etc.) haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 10.2. bis 10.5. genannten Grundsätzen beschränkt. 10.7. Der Reiseveranstalter haftet entsprechend den vorgenannten Ziff. 10.2. bis 10.6. für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. 11. Mitwirkungspflichten des Reisenden 11.1. Der Reisende verpflichtet sich im eigenen Interesse die ihm überlassenen Informationsmaterialien und Buchungsunterlagen zur Kenntnis zu nehmen und zu überprüfen. Abweichungen von den von ihm beabsichtigten Leistungen oder Fehler in den Vertragsdaten hat er unverzüglich zu beanstanden. Erfolgt dies nicht, gelten diese spätestens mit Leistung der Anzahlung als akzeptiert. 11.2. Der Reisende hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält. 11.3. Der Reisende hat bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz oder an den Reisevermittler, über den die Reise gebucht wurde, zu richten. Unterlässt es der Reisenden schuldhaft, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein. Dies gilt nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. 11.4. Für den Fall, dass der Reisende den Reisevertrag wegen eines erheblichen Mangels iSd. § 651l BGB kündigt, so hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. 11.5. Bei Flugreisen hat der Reisende nach dem Montrealer Übereinkommen Gepäckschäden unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen und bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung schriftlich bei der Fluggesellschaft zu melden. Im Übrigen ist die Verspätung, die Beschädigung oder die Fehlleitung auch der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen. 12. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 12.1. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa vor Vertragsabschluss zu unterrichten. 12.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. 12.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, es sei denn, dass diese durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. 12.4. Dem Reisenden wird dringend empfohlen, die entsprechenden Bedingungen und Vorgaben sowie die eigenen Dokumente vor Reiseantritt zu überprüfen. 13. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem weiteren Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist unter https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar. 14. Streitbeilegung 14.1. Online-Streitbeilegungsplattform Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Reiseveranstalters oder mittels E-Mail bereit. 14.2. Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 15. Rechtswahl und Gerichtsstand 15.1. Auf die Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. 15.2. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter ist der Sitz des Reiseveranstalters. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In solchen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

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